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14.06.2023

Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz – PUEG

Kürzlich hat der Bundestag das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz – PUEG) verabschiedet. Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung wird danach zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte angehoben. Bei der Beitragshöhe muss künftig die Zahl der Kinder berücksichtigt werden. Hintergrund ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022, der dem Gesetzgeber aufgetragen hat, den Erziehungsaufwand von Eltern und auch die Zahl der Kinder stärker zu berücksichtigen.

Der Kinderlosenzuschlag wird auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben. Für Versicherte mit mindestens zwei unter 25-jährigen Kindern wird künftig ein Beitragsabschlag berücksichtigt. Für sie wird sich der Beitragssatz von 3,4 Prozent ab dem zweiten bis zum fünften Kind unter 25 Jahren um jeweils 0,25 Prozentpunkte vermindern. Für das erste unter 25-jährige Kind wird also kein Abschlag gewährt. Dieses Kind wird nur bei der Elterneigenschaft berücksichtigt, wodurch kein Kinderlosenzuschlag erhoben wird.

Ab dem 1. Juli 2023 gelten somit folgende neue Beitragssätze zur sozialen Pflegeversicherung:

Versorgungsempfänger ohne Kinder  = 4,00 %
Versorgungsempfänger mit 1 Kind (unabhängig vom Alter) = 3,40 %
Versorgungsempfänger mit 2 Kindern unter 25 Jahren = 3,15 %
Versorgungsempfänger mit 3 Kindern unter 25 Jahren = 2,90 %
Versorgungsempfänger mit 4 Kindern unter 25 Jahren = 2,65 %
Versorgungsempfänger mit 5 Kindern unter 25 Jahren = 2,40 %

Die Bestimmung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung durch die VdBS erfolgt auf Grundlage der Informationen über die Versorgungsempfänger, die der VdBS vorliegen. Sollten Versorgungsempfänger der VdBS Kinder haben, die zu einer Reduzierung des Beitragssatzes führen (ab dem zweiten Kind, wenn das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ist), haben die Versorgungsempfänger die Möglichkeit, Ihre Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der VdBS mitzuteilen und ggf. nachzuweisen. Nach Erhalt der Mitteilung prüft die VdBS die Höhe des individuellen Beitragssatzes zur Pflegeversicherung und legt den Versorgungsanspruch bei Vorliegen der Voraussetzungen neu fest.

 

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