Waisengeld

Höhe des Waisengeldes
Papierordner mit der Beschriftung Waisengeld

Die Kinder von verstorbenen Versorgungsberechtigten oder verstorbenen Versorgungsempfängern (Rentnern) erhalten Waisengeld.

Das Waisengeld beträgt bei Halbwaisen von Versorgungsempfängern 20 Prozent, bei Vollwaisen 40 Prozent des Altersruhegeldes oder des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit.

Das Waisengeld beträgt bei Halbwaisen von Versorgungsberechtigten jährlich 0,3 Prozent des entsprechend § 27 Absatz 4 angepassten Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, mindestens jedoch 6,3 Prozent des Jahreshöchstbetrages, bei Vollwaisen das Doppelte.

Der Anspruch auf Waisengeld entsteht mit Beginn des Monats, der dem Sterbemonat folgt, für nachgeborene Waisen mit dem ersten Tag des Geburtsmonats.

Erlöschen des Anspruchs auf Waisengeld

Der Anspruch auf Waisengeld erlischt mit Ablauf des Monats, in dem die/der Berechtigte stirbt. 

Außerdem erlischt der Anspruch auf Waisengeld mit Ablauf des Monats, in dem die Waise das 18. Lebensjahr vollendet.

Das Waisengeld wird auf Antrag längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weitergewährt, wenn und solange sich die Waise in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder den Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst kann eine Leistung auch über das o.g. Lebensalter hinaus gewährt werden.

Stellen Sie den - formlosen - Antrag auf Fortzahlung des Waisengeldes bitte spätesten einen Monat vor Ablauf des Bewiligungszeitraumes unter Vorlage geeigneter Nachweise, z. B. einer Schul- oder Ausbildungsbescheinigung, damit das Waisengeld ohne Unterbrechung weitergezahlt werden kann. In begründeten Fällen können die Unterlagen auch nachgereicht werden.

Volljährige Waisen müssen den Antrag auf Waisengeld und auf dessen Fortzahlung selbst stellen. Die Antragsunterlagen finden Sie im Downloadcenter unter Formulare.

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