Versorgungsausgleich

Der Ausgleich von Anrechten der VdBS erfolgt in Form der internen Teilung nach Maßgabe des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und des Versorgungsausgleichsgesetzes. Bei der internen Teilung wird für die ausgleichsberechtigte Person beim jeweiligen Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht begründet.

Ist ein Mitglied ausgleichspflichtig, wird zu seinen Lasten ein Anrecht aufgrund eines rechtskräftigen Beschlusses des Familiengerichts zugunsten des früheren Ehepartners übertragen, ohne dass hierdurch die ausgleichsberechtigte Person Mitglied der Versorgungsanstalt wird. Der Ausgleichsberechtigte erhält aber aus diesem Anrecht bestimmte Versorgungsleistungen. Dementsprechend muss das Anrecht des Mitglieds gekürzt werden.

Zahlungen aus dem übertragenen Anrecht werden von Beginn des Kalendermonats an geleistet, in dem die ausgleichsberechtigte Person Anspruch auf Leistungen wegen Alters oder wegen Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem hat oder, wenn sie einem solchen System nicht angehört, in der gesetzlichen Rentenversicherung gehabt hätte. Zahlungen an Hinterbliebene werden von Beginn des Kalendermonats an geleistet, der dem Sterbemonat der ausgleichsberechtigten Person folgt.