Beiträge

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Durch die Schließung der Zusatzversorgung zum 1. Januar 2013 entfiel ab diesem Zeitpunkt die Beitragspflicht.

Ruhegeld erhalten Versorgungsberechtigte, die unter anderem mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben. Sofern Mitglieder der Versorgungsanstalt aufgrund der Schließung der Zusatzversorgung noch keine fünf Jahre Beiträge an die VdBS entrichtet hatten, konnten diese für die fehlende Zeit bis zur Unverfallbarkeit der Anwartschaft Beiträge an die Versorgungsanstalt nachzahlen. Voraussetzung für die Nachzahlung war, dass über den 31. Dezember 2012 hinaus die Bestellung vorlag. In diesem Fall war allein die Schließung der Zusatzversorgung und nicht beispielsweise die Aufhebung der Bestellung Grund für die noch nicht erreichte Wartezeit.

Die Höhe der Nachzahlungsbeiträge betrug für jeden fehlenden Monat 605 Euro und im Beitrittsgebiet 532 Euro.

Die Nachzahlung war nur bis zum 30. Juni 2013 möglich. Durch die Nachzahlung wurden Anwartschaften auf Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld erworben. Die Nachzahlung führte jedoch nicht zu Ansprüchen im Fall der Berufsunfähigkeit.

Wer noch keine fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung gezahlt hat und nicht von der Gelegenheit zur Nachzahlung für fehlende Beitragszeiten Gebrauch gemacht hat, hat seither die Möglichkeit, sich die Hälfte seiner gezahlten Beiträge von der Versorgungsanstalt erstatten zu lassen. Sofern diese Voraussetzungen bei Ihnen erfüllt sind, können Sie schriftlich (im Übrigen formlos) einen Antrag auf hälftige Beitragserstattung bei uns stellen. Sofern Sie Fragen zum Thema hälftige Beitragserstattung haben, können Sie sich gern mit uns in Verbindung setzen.