Im Musterverfahren gegen die Rentenanpassung in den neuen Bundesländern anhand des aktuellen Rentenwertes in den alten Bundesländern wurde mit Urteil vom 14.02.2019 (Az.: M 12 K 16.4147) abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht München hat mit Urteil vom 14.02.2019 (die Rentenanpassungen durch die VdBS nach Maßgabe des § 27 Abs. 4 S. 1 SchfHwG zum 01. Juli jeden Jahres seit der Schließung der Zusatzversorgung (31.12.2012) als rechtmäßig bewertet.
Gegenstand des Verfahrens war die bundesweit einheitliche Dynamisierung von Versorgungsleistungen nach dem aktuellen Rentenwert, wie er für die „alten“ Bundesländer gilt, d.h. die Dynamisierung von Versorgungsbezügen orientierte sich auch in den neuen Bundesländern anhand des aktuellen Rentenwerts und nicht anhand des aktuellen Rentenwerts (Ost).
Das Verwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungsgründen die Rechtsauffassung der VdBS bestätigt und die Vorschrift des § 27 Abs. 4 SchfHwG dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend so ausgelegt, dass eine Anpassung der Anwartschaften und Leistung entsprechend dem aktuellen Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung (der alten Bundesländer) erfolgt. Es besteht daher kein Anspruch darauf, dass die nach dem SchfHwG gezahlten Anwartschaften und Renten in den neuen Bundesländern nach dem jeweils aktuellen Rentenwert (Ost) erfolgt.
Der Gesetzgeber unterscheidet im Schornsteinfegerhandwerksgesetz wie auch die Bundesregierung in den jeweiligen jährlichen Verordnungen zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte (Rentenwertbestimmungsverordnung – RWBestV) zwischen dem aktuellen Rentenwert und dem aktuellen Rentenwert (Ost) (jeweils „aktuelle Rentenwert“ in § 1 Abs. 1 und „Aktuelle Rentenwert (Ost)“ in § 1 Abs. 2 RWBestV). Zudem hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bereits im Jahr 2013 gegenüber der VdBS klargestellt, was im Urteil des VG München aufgegriffen wird, dass die Rentenanpassungen nach § 27 Abs. 4 SchfHwG im gesamten Bundesgebiet einheitlich nach dem aktuellen Rentenwert vorzunehmen sind.
Der § 27 Abs. 4 spricht nur vom „aktuellen Rentenwert“. Dort, wo im Schornsteinfegerhandwerksgesetz eine Unterscheidung nach alten und neuen Bundesländern erfolgen sollte, wurde diese Unterscheidung auch ausdrücklich tatbestandlich in die jeweilige Vorschrift aufgenommen (z.B. „Jahreshöchstbetrag“ und „Jahreshöchstbetrag (Ost)“ in § 37 Abs. 5 SchfHwG).
Aus den vorgenannten Gründen ist der „aktuelle Rentenwert“ im § 27 Abs. 4 SchfHwG als Rentenwert in den alten Bundesländern zu verstehen (der Zusatz „(Ost)“ wurde weggelassen).
Der § 27 Abs. 4 SchfHwG verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot des Art. 3 Grundgesetz.
Das Gleichheitsgebot nach Art. 3 GG verbietet nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, wobei dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt wird. Für die einheitliche Anpassung der Anwartschaften und Leistungen im gesamten Bundesgebiet nach § 27 Abs. 4 SchfHwG erkannte das Verwaltungsgericht München den rechtfertigenden sachlichen Grund, dass die VdBS zum 31.12.2012 geschlossen wurde. Es kommt seit diesem Zeitpunkt für die jährliche Anpassung nicht mehr auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und eine Angleichung dieser Verhältnisse bei den aktiven Beitragszahlern und Versorgungsempfängern in Ost und West an.
Seit der Schließung der VdBS werden keine Beiträge mehr erhoben, so dass die unterschiedlichen Entwicklungen der wirtschaftlichen Situation in Ost und West durch unterschiedliche Beiträge und eine Angleichung auch auf der Beitragsseite nicht mehr berücksichtigt werden kann. Die Leistungen der VdBS wurden anfangs aus dem Vermögen der Versorgungsanstalt und zuletzt vollständig durch Bundeszuschuss (Steuern) gezahlt. Angesichts dieser Situation ist es sachgerecht, dass der Gesetzgeber den § 27 Abs. 4 SchfHwG so ausgestaltet hat, dass er die Anpassung von Anwartschaften und Leistungen bundesweit einheitlich regelt.
Aus der grundsätzlichen Zielsetzung des Gesetzgebers zur Angleichung der Renten in der (allgemeinen) gesetzlichen Rentenversicherung in Ost und West folgt nicht, dass jedes vom Gesetzgeber erlassene Gesetz (wie beispielsweise der § 27 Abs. 4 SchfHwG) diese Zielsetzung verfolgen muss.
Das Urteil ist seit dem 22.03.2019 rechtskräftig.
Aus der Gerichtsentscheidung ergeben sich keine Änderungen um Gesetzesvollzug durch die VdBS. Die Anpassungen von Anwartschaften und Renten nach dem SchfHwG erfolgen weiterhin dem Wortlaut des § 27 Abs. 4 SchfHwG entsprechend bundesweit einheitlich nach dem aktuellen Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung.